Gültig ab 01.01.2025
Preisblätter für den Strom-Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme (iMS) und moderner Messeinrichtungen (mME) der Stadtwerke Groß-Gerau Versorgungs GmbH.
Das Messstellenbetriebsgesetz sieht für den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- bzw. Einspeisekategorien gestaffelte Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb vor.
Die Preisangaben in den Preisblättern sind ohne Umsatzsteuer, im Fettdruck mit Umsatzsteuer ( z. Zt. 19% ) angegeben. Die Preise ohne Umsatzsteuer sind gerundet.
Preisblatt 1: Intelligente Messsysteme (iMS) nach Verbrauchsgruppen
Preisblatt 2: Intelligente Messsysteme (iMS) für dezentrale Einspeiseanlagen nach EEG / KWKG
Preisblatt 3: Intelligente Messsysteme (iMS) für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
Preisblatt 4: Moderne Messeinrichtungen (mME)
Preisblatt 5: Zusatzleistung gem. § 34 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Ein iMS ist gemäß § 2 Nr. 7 MsbG eine über einen Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den in § 20, 21 MsbG aufgeführten Mindestanforderungen genügt. Die technische Verfügbarkeit gemäß § 30 MsbG wird vorausgesetzt.
Intelligentes Messsystem (Standardleistung gem. §35 Abs.1 MsbG) | Preis je Messeinrichtung €/Jahr |
---|
(für Letztverbraucher) | Preisobergrenze | Anteil Netzbetreiber | Anteil Anschlussnutzer |
optional < 3.000 kWh | 25,21 / 30,00 |
8,40 / 10,00
| 16,81 / 20,00 |
optional > 3.000 bis ≤ 6.000 kWh | 50,42 / 60,00 |
33,61 / 40,00
| 16,81 / 20,00 |
> 6.000 bis ≤ 10.000 kWh | 84,03 / 100,00 |
67,23 / 80,00
| 16,81 / 20,00 |
> 10.000 bis ≤ 20.000 kWh | 109,24 / 130,00 |
67,23 / 80,00
| 42,02 / 50,00 |
> 20.000 bis ≤ 50.000 kWh | 142,86 / 170,00 |
67,23 / 80,00
| 75,63 / 90,00 |
> 50.000 bis ≤ 100.000 kWh | 168,07 / 200,00 |
67,23 / 80,00
| 100,84 / 120,00 |
> 100.000 kWh | noch nicht verfügbar |
Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich.
Ein iMS ist gemäß § 2 Nr. 7 MsbG eine über einen Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den in § 20, 21 MsbG aufgeführten Mindestanforderungen genügt. Die technische Verfügbarkeit gemäß § 30 MsbG wird vorausgesetzt.
Intelligentes Messsystem (Standardleistung gem. §35 Abs.1 MsbG) | Preis je Messeinrichtung €/Jahr |
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(für Anlagenbetreiber) | Preisobergrenze | Anteil Netzbetreiber | Anteil Anschlussnutzer |
> 1 bis ≤ 7 kW | 50,42 / 60,00 |
33,61 / 40,00 | 16,81 / 20,00 |
> 7 bis ≤ 15 kW | 84,03 / 100,00 |
67,22 / 80,00 | 16,81 / 20,00 |
> 15 bis ≤ 25 kW | 109,24 / 130,00 |
67,22 / 80,00
| 42,02 / 50,00 |
> 25 bis ≤ 100 kW | 168,07 / 200,00 |
67,22 / 80,00
| 100,84 / 120,00 |
> 100.000 kW | noch nicht verfügbar |
Für Erzeugungsanlagen mit einer Leistung unterhalb 7 kW ist nach Messstellenbetriebsgesetz eine Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem optional möglich.
Ein iMS ist gemäß § 2 Nr. 7 MsbG eine über einen Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den in § 20, 21 MsbG aufgeführten Mindestanforderungen genügt. Die technische Verfügbarkeit gemäß § 30 MsbG wird vorausgesetzt.
Intelligentes Messsystem (Standardleistung gem. §35 Abs.1 MsbG) | Preis je Messeinrichtung €/Jahr |
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(für Letztverbraucher) | Preisobergrenze | Anteil Netzbetreiber | Anteil Anschlussnutzer |
Anlagen nach § 14a EnWG | 109,24 / 130,00 |
67,23 / 80,00 | 42,02 / 50,00 |
Eine mME ist gemäß § 2 Nr. 15 MsbG eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.
Moderne Messeinrichtung (Standardleistung gem. §35 Abs.1 MsbG) | Preis je Messeinrichtung €/Jahr |
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mMe für Letztverbraucher
| 16,81 / 20,00 |
mMe für Anlagenbetreiber | 16,81 / 20,00 |
Auf Anfrage und sofern die Bereitstellung der Zusatzleistung technisch möglich ist. Die Zusatzleistung ist zahlbar auf separater Rechnung durch den Besteller nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 und Abs. 3 MsbG (§ 3 Abs. 1 S. 4 MsbG).
Zusatzleistungen mit einmaligem Entgelt | Preis in € netto (einmalig) | Preis in € brutto (einmalig) |
---|---|---|
Ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 34 Abs.2 S. 2Nr.1 MsbG) |
25,21 |
30,00 |
Zusatzleistungen mit jährlichem Entgelt | Preis in € netto / Jahr | Preis in € brutto / Jahr |
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Wandler in der Mittelspannung | 205,00 | 243,95 |
Wandler in der Niederspannung | 30,00 | 35,70 |
Ab
2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten
Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, an nicht von § 29 Abs.
1 oder Abs. 2 MsbG erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten
Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 24a und
24b EnWG (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG) |
Preisobergrenzen, welche | |
Zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a
EnWG | 8,40 | 10,00 |
Die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a EnWG notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 MsbG) | 8,40 | 10,00 |
Die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway,
erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das
Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen
einschließlich Steuerungseinrichtungen, | 8,40 | 10,00 |
Die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a MsbG sowie den §§ 9 oder 100 EEG (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 MsbG) | 25,21 | 30,00 |
Die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 MsbG) | 8,40 | 10,00 |
Die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 MsbG an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 MsbG) | 8,40 | 10,00 |
Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt | 8,40 | 10,00 |
Teilnahme am Sekundärregelenergiemarkt | 16,81 | 20,00 |
Teilnahme am Primärregelenergiemarkt | 25,21 | 30,00 |
Nach Maßgabe der §§ 56 und 64 MsbG die Erhebung und die minütliche
Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das
Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem
betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete
Netzanschlüsse (§ 34 | 25,21 | 30,00 |
Die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 10 MsbG) | 8,40 | 10,00 |
Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 MsbG in den Fällen
der § 34 Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie § 34 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 MsbG
jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie,
schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung (§ 34 Abs. 2
S. 2 Nr. 11 MsbG) | 8,40 | 10,00 |
* zukünftig werden weitere Zusatzleistungen angeboten und im Preisblatt ergänzt.