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Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Gültig ab 01.01.2025

Preisblätter für den Strom-Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme (iMS) und moderner Messeinrichtungen (mME) der Stadtwerke Groß-Gerau Versorgungs GmbH.

Das Messstellenbetriebsgesetz sieht für den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- bzw. Einspeisekategorien gestaffelte Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb vor.

Die Preisangaben in den Preisblättern sind ohne Umsatzsteuer, im Fettdruck mit Umsatzsteuer ( z. Zt. 19% ) angegeben. Die Preise ohne Umsatzsteuer sind gerundet.


 
 

Übersicht


 
 

Preisblatt 1
Intelligente Messsysteme (iMS) nach Verbrauchsgruppen

Ein iMS ist gemäß § 2 Nr. 7 MsbG eine über einen Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den in § 20, 21 MsbG aufgeführten Mindestanforderungen genügt. Die technische Verfügbarkeit gemäß § 30 MsbG wird vorausgesetzt.

Intelligentes Messsystem (Standardleistung gem. §35 Abs.1 MsbG) Preis je Messeinrichtung €/Jahr

(für Letztverbraucher)

Preisobergrenze

Anteil Netzbetreiber

Anteil Anschlussnutzer

optional < 3.000 kWh

25,21 / 30,00

8,40 / 10,00  

16,81 / 20,00

optional > 3.000 bis ≤ 6.000 kWh

50,42 / 60,00

33,61 / 40,00

16,81 / 20,00

> 6.000 bis ≤ 10.000 kWh

84,03 / 100,00

67,23 / 80,00  

16,81 / 20,00

> 10.000 bis ≤ 20.000 kWh

109,24 / 130,00

67,23 / 80,00  

42,02 / 50,00

> 20.000 bis ≤ 50.000 kWh

142,86 / 170,00

67,23 / 80,00  

75,63 / 90,00

> 50.000 bis ≤ 100.000 kWh

168,07 / 200,00

67,23 / 80,00  

100,84 / 120,00

> 100.000 kWh


noch nicht verfügbar


Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich.

 
 

Preisblatt 2
Intelligente Messsysteme (iMS) für dezentrale Einspeiseanlagen nach EEG / KWKG

Ein iMS ist gemäß § 2 Nr. 7 MsbG eine über einen Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den in § 20, 21 MsbG aufgeführten Mindestanforderungen genügt. Die technische Verfügbarkeit gemäß § 30 MsbG wird vorausgesetzt.

Intelligentes Messsystem (Standardleistung gem. §35 Abs.1 MsbG) Preis je Messeinrichtung €/Jahr

(für Anlagenbetreiber)

Preisobergrenze

Anteil Netzbetreiber

Anteil Anschlussnutzer

> 1 bis ≤ 7 kW

50,42 / 60,00

33,61 / 40,00

16,81 / 20,00

> 7 bis ≤ 15 kW

84,03 / 100,00

67,22 / 80,00

16,81 / 20,00

> 15 bis ≤ 25 kW

109,24 / 130,00

67,22 / 80,00  

42,02 / 50,00

> 25 bis ≤ 100 kW

168,07 / 200,00

67,22 / 80,00  

100,84 / 120,00

> 100.000 kW


noch nicht verfügbar


Für Erzeugungsanlagen mit einer Leistung unterhalb 7 kW ist nach Messstellenbetriebsgesetz eine Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem optional möglich.

 
 

Preisblatt 3
Intelligente Messsysteme (iMS) für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Ein iMS ist gemäß § 2 Nr. 7 MsbG eine über einen Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die    tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den in § 20, 21 MsbG aufgeführten Mindestanforderungen genügt. Die technische Verfügbarkeit gemäß § 30 MsbG wird vorausgesetzt.

Intelligentes Messsystem (Standardleistung gem. §35 Abs.1 MsbG) Preis je Messeinrichtung €/Jahr

(für Letztverbraucher)

Preisobergrenze

Anteil Netzbetreiber

Anteil Anschlussnutzer

Anlagen nach § 14a EnWG

109,24 / 130,00

67,23 / 80,00

42,02 / 50,00

 
 

Preisblatt 4
Moderne Messeinrichtungen (mME)

Eine mME ist gemäß § 2 Nr. 15 MsbG eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.

Moderne Messeinrichtung (Standardleistung gem. §35 Abs.1 MsbG) Preis je Messeinrichtung €/Jahr

mMe für Letztverbraucher

16,81 / 20,00

mMe für Anlagenbetreiber

16,81 / 20,00

 
 

Preisblatt 5
Zusatzleistung gemäß §34 MsbG

Auf Anfrage und sofern die Bereitstellung der Zusatzleistung technisch möglich ist. Die Zusatzleistung ist zahlbar auf separater Rechnung durch den Besteller nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 und Abs. 3 MsbG (§ 3 Abs. 1 S. 4 MsbG).

Zusatzleistungen mit einmaligem Entgelt Preis in € netto (einmalig) Preis in € brutto (einmalig)

Ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 34 Abs.2 S. 2Nr.1 MsbG)

25,21

30,00

 
 
Zusatzleistungen mit jährlichem Entgelt Preis in € netto / Jahr Preis in € brutto / Jahr

Wandler in der Mittelspannung

205,00

243,95

Wandler in der Niederspannung

30,00

35,70

Ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, an nicht von § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 MsbG erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 24a und 24b EnWG (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG)

Preisobergrenzen, welche
in entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 1 bis 3 MsbG für den jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden

Zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a EnWG
a) die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a EnWG notwendige Datenkommunikation,
b) weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a EnWG
(§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MsbG)

8,40

10,00

Die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a EnWG notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 MsbG)

8,40

10,00

Die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
a) für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem EEG oder dem KWKG oder
b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c EnWG (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 MsbG)

8,40

10,00

Die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a MsbG sowie den §§ 9 oder 100 EEG (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 MsbG)

25,21

30,00

Die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 MsbG)

8,40

10,00

Die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 MsbG an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 MsbG)

8,40

10,00

Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt

8,40

10,00

Teilnahme am Sekundärregelenergiemarkt

16,81

20,00

Teilnahme am Primärregelenergiemarkt

25,21

30,00

Nach Maßgabe der §§ 56 und 64 MsbG die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse (§ 34
Abs. 2 S. 2 Nr. 9 MsbG)

25,21

30,00

Die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 10 MsbG)

8,40

10,00

Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 MsbG in den Fällen der § 34 Abs. 2 Nr. 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie § 34 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 MsbG jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 11 MsbG)
 
Für die Abwicklung von Standardleistungen und zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen

8,40

10,00

* zukünftig werden weitere Zusatzleistungen angeboten und im Preisblatt ergänzt.