(Diese Geschäftsbedingungen ersetzen die Vorherigen)
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Stromlieferungsvertrags beziehen Sie nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Strom für Ihren gesamten Eigenbedarf in dem im Auftrag benannten Tarif für die dort vereinbarte Bedarfsart.
1.2 Sollten Sie sich ergänzend für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (unser Produkt bio/watt) entscheiden, verpflichtet sich GGV sicherzustellen, dass in zertifizierten Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energie in elektrische Energie umwandeln, innerhalb eines Kalenderjahres die Menge elektrischer Energie erzeugt wird, die derjenigen Menge elektrischer Energie entspricht, die GGV mit Ihnen innerhalb des gleichen Kalenderjahres abrechnet. Der von Ihnen genutzte Strom wird damit nicht immer zum Zeitpunkt der Nutzung erzeugt.
2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS, LIEFERBEGINN
Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, wenn der ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Auftrag zur Stromlieferung der GGV zugeht und die Stromlieferung durch die GGV schriftlich bestätigt wird. Dies erfolgt im Rahmen der Mitteilung der von Ihnen zu zahlenden Abschlagsbeträge. Die Stromlieferung beginnt analog.
3. PREISBESTANDTEILE
Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage (EEG), die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17 f EnWG Offshore-Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 Strom-NEV-Umlage) die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten.
4. ABLESUNG
Ihr Zählerstand wird einmal jährlich abgelesen. Falls der Ableser Sie nicht antrifft, können Sie der GGV den Zählerstand mit Angabe des Ablesedatums schriftlich mitteilen. Werden die Messeinrichtungen von Ihnen nicht abgelesen, kann die GGV den Verbrauch schätzen.
5. MESSEINRICHTUNGEN, BERECHNUNGSFEHLER
5.1 GGV ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt GGV, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
5.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, ist die Überzahlung von GGV zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt GGV den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.3 Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung beschränken sich Ansprüche auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum, es sei denn die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt.
6. ABRECHNUNG, ABSCHLAGSZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Das Entgelt für die Stromlieferung richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif. Der verbrauchsunabhängige Anteil wird pro Zähler berechnet.
6.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von GGV festgelegt. Sie leisten monatliche Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung. GGV wird Ihnen die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird GGV die Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von GGV angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
7. PREISANPASSUNG
7.1 Eine Preisanpassung innerhalb einer vertraglich vereinbarten Zeit einer Preisgarantie wird - mit Ausnahme einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 7.7 oder Ziffer 7.8 - ausgeschlossen.
7.2 Preisänderungen durch die GGV erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Sie können die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch GGV sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 3 maßgeblich sind. GGV ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist GGV verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
7.3 GGV hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf GGV Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. GGV nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
7.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an Sie wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
7.5 Ändert GGV die Preise, so haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird GGV Sie in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. GGV soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 13 bleibt unberührt.
7.6 Abweichend von vorstehenden Ziffer 7.2 bis 7.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten an den Kunden weitergegeben.
7.7 Ziffern 7.2 bis 7.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
7.8 Ist keine Preisgarantie vereinbart oder ist deren Zeitraum abgelaufen, erfolgt die Änderung der Preise entsprechend § 5 Abs. 2 StromGVV.
8. MITTEILUNGSPFLICHTEN
Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Umzugs sind Sie verpflichtet, GGV zur Übersendung der Schlussrechnung Ihre vollständige neue Anschrift mitzuteilen.
9. UNTERBRECHUNG DER LIEFERUNG
9.1 GGV ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Stromlieferungsvertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern ("Energiediebstahl").
9.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist GGV berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Wegen Zahlungsverzugs darf GGV eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindesten 150 Euro im Verzug sind. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird Ihnen drei Werktage im Voraus angekündigt.
9.3 GGV lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Ihnen bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass GGV geringere Kosten entstanden sind. Die konkrete Höhe der Pauschalen entnehmen Sie der unter www.ggv-energie.de abrufbaren oder Ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellten Preisliste.
9.4 Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) haben Sie vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.
10. VERTRAGSÄNDERUNGEN
10.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften wie z. B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBI. 2005 I, S. 1970, in der Fassung vom 26.07.2011 (BGBI. 2011 I, S. 1554) und der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV) vom 26.10.2006 (BGBI. 2006 I S. 2396) in der Fassung vom 30.04.2012 (BGBI. I S. 1002) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und sollte der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrags für GGV unzumutbar werden, ist GGV berechtigt, die AGB entsprechend anzupassen.
10.2 Eine solche Vertragsänderung wird Ihnen mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn Sie in Textform nicht mindestens 2 Wochen vor Wirksamwerden der Anpassung wiedersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf diese Folgen wird Sie GGV bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen.
10.3 Bei einer einseitigen Vertragsänderung durch GGV sind Sie berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
11. DATENSCHUTZ
GGV und/oder beauftragte Dienstleister erheben, verarbeiten und nutzen die Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. GGV nutzt Ihre Daten auch, um Ihnen briefliche Informationen über eigene Angebote und Produkte zuzusenden.
12. LIEFERANTENWECHSEL
GGV wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
Informationspflichten
Gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB und § 41 Abs. 1 Nr. 7 EnWG
13. VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG, UMZUG
13.1 Für Laufzeit, Kündigungsfrist und etwaige automatische Verlängerung des Stromlieferungsvertrags gelten die im Auftrag getroffenen Regelungen.
13.2 Die Laufzeit des Stromlieferungsvertrags beginnt mit dem von GGV mitgeteilten Beginn der Belieferung.
13.3 Im Falle des Umzugs sind Sie berechtigt, den Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. Das gilt entsprechend, wenn Sie Gewerbestrom beziehen und Sie Ihren Firmen- / Gewerbestandort wechseln.
13.4 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt erhalten. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.
13.5 Die Kündigung bedarf der Textform. GGV wird eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
14. WIDERRUFSRECHT
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Ware nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an eine der in 15.1. genannten Anschriften.
15. KUNDENBETREUUNG, KUNDENBESCHWERDEN
15.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen Ihnen folgende Kontaktwege zur Verfügung:
Stadtwerke Groß-Gerau Verbrauchsabrechnung
Frankfurter Straße 24, 64521 Groß-Gerau
Tel.: 0 61 52 - 93 15 - 21 bis 23, info@stadtwerke-gg.de
und
Stadtwerke Groß-Gerau Versorgungs GmbH
Darmstädter Straße 53, 64521 Groß-Gerau
Tel.: 0 61 52 - 17 20 - 17, 18, Fax: 0 61 52 - 17 20 20, energievertrieb@ggv-energie.de
GGV / Verbrauchsabrechnung wird Ihre Beanstandungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen beantworten.
15.2 Sollte Ihrer Beanstandung nicht innerhalb der unter Ziffer 14.1 benannten Frist abgeholfen werden, können Sie sich unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG an die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, info@schlichtungsstelle-energie.de, 0 30 - 27 57 240 - 0 wenden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt.
15.3 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn, telefonisch (Mo.-Fr. 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr): 0 30 - 22 480 - 500 oder 01805 - 101 000 - Bundesweites Infotelefon (Festnetz 14 ct/min; Mobilfunk maximal 42ct/min); Telefax: 0 30 - 22 480 - 323; E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de).
16. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten ist Groß-Gerau.
Stand: 01.2014