Gemäß § 16 StromNEV werden die von Lieferanten und Letztverbrauchern zu zahlenden allgemeinen Netzentgelte ausgehend vom Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit auf der Basis der sog. Gleichzeitigkeitsfunktion ermittelt.
Abweichend hiervon eröffnet § 19 Abs. 2 StromNEV die Möglichkeit, einem Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Ein Anspruch auf Angebot eines individuellen Netzentgelts besteht gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV zum einen dann, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Hochlastzeitfenster für das Jahr 2025 bei GGV wurden gem. der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (BK4-13-739) ermittelt. Diese zeigen sich wie folgt:
Netz-Ebene | Jahreszeit | von | bis | Dauer |
---|---|---|---|---|
Mittelspannung 20 kV (NE_05) | Winter (1) | 09:45 Uhr | 12:45 Uhr | 3,00 Std. |
Winter (2) | 14:30 Uhr | 15:30 Uhr | 1,00 Std. | |
Winter (3) | 16:45 Uhr | 18:30 Uhr | 1,75 Std. | |
Frühling (1) | 09:30 Uhr | 11:00 Uhr | 1,50 Std. | |
Frühling (2) | 12:45 Uhr | 14:15 Uhr | 1,50 Std. | |
Sommer | 11:00 Uhr | 13:00 Uhr | 2,00 Std. | |
Herbst | 13:30 Uhr | 14:30 Uhr | 1,00 Std. | |
Umspannung 20 kV m. Umsp. (NE_06) | Winter (1) | 11:30 Uhr | 12:45 Uhr | 1,25 Std. |
Winter (2) | 14:00 Uhr | 15:00 Uhr | 1,00 Std. | |
Winter (3) | 16:45 Uhr | 19:45 Uhr | 3,00 Std. | |
Frühling (1) | 11:15 Uhr | 12:15 Uhr | 1,00 Std. | |
Frühling (2) | 17:45 Uhr | 19:30 Uhr | 1,75 Std. | |
Sommer (1) | 12:00 Uhr | 13:00 Uhr | 1,00 Std. | |
Sommer (2) | 19:00 Uhr | 21:00 Uhr | 2,00 Std. | |
Herbst | 17:00 Uhr | 19:15 Uhr | 2,25 Std. | |
Niederspannung 1 kV (NE_07) | Winter (1) | 11:45 Uhr | 14:15 Uhr | 2,50 Std. |
Winter (2) | 17:30 Uhr | 19:15 Uhr | 1,75 Std. | |
Frühling | 11:15 Uhr | 12:15 Uhr | 1,00 Std. | |
Sommer | 12:30 Uhr | 13:30 Uhr | 1,00 Std. | |
Herbst (1) | 11:30 Uhr | 12:30 Uhr | 1,00 Std. | |
Herbst (2) | 17:00 Uhr | 19:30 Uhr | 2,50 Std. |
Hinweis zu den Messwerten eines Lastgangzählers:
Eine Messperiode erstreckt sich über 15 Minuten und startet jeweils zur vollen Viertelstunde. Ein Messwert wird am Ende der Messperiode für den Zeitraum der gerade abgelaufenen Messperiode abgespeichert. Der Wert um z. B. 10:15 Uhr bezieht sich somit auf einen Mess-Zeitraum von 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr. Wenn ein Hochlastzeitfenster um 10:15 Uhr beginnt, dann liegt der Messwert um 10:15 Uhr nicht im Hochlastzeitfenster.
Letzte Änderung am 31.10.2024
Hinweis zur „Wahloption“:
Ein Kriterium für den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gem. §19 StromNEV ist die Überschreitung der Bagatellgrenze in Höhe von 500 €. Sollte die Verlagerung der Leistung in die Nebenlastzeitfenster zu einer Netzentgeltminderung von weniger als 500 € führen, so entfällt der Anspruch auf die Netzentgeltminderung.
Hierbei kommt es auch auf die Art der Ermittlung des Standard-Netzentgelts und dem verminderten Netzentgelt an. Das Standard-Netzentgelt wird mit dem Arbeitspreis (AP) und dem (LP) gem. Benutzungsdauer (B-Dauer) ermittelt. Hierbei kommt es darauf an, ob die B-Dauer über oder unter 2.500 h/a liegt.
Die B-Dauer wird ermittelt, indem die Jahresenergiemenge durch den höchsten Leistungswert dividiert wird.
Es gibt die Möglichkeit, die sog. „Wahloption“ auszusprechen. In dem Fall wird das verminderte Netzentgelt grundsätzlich mit den Konditionen der Kategorie „> 2.500 h/a“ berechnet – auch wenn die Benutzungsdauer der physikalischen Abnahme eine B-Dauer von weniger als 2.500 h/a ergeben würde. Das Standard-Netzentgelt wird gemäß der physikalischen Abnahme ermittelt. Daher würde AP und LP ggf. gem. den Konditionen „< 2.500 h/a“ berechnet, das individuelle in diesem Fall jedoch mit den Konditionen „> 2.500 h/a“.
Die Wahloption muss vom Netzkunden spätestens zum 30.09. für das Folgejahr angemeldet werden. Der Netzbetreiber bestätigt diese Wahl. Nach dem 30.09. kann das Verfahren für das Folgejahr nicht mehr geändert werden.
Eine ausgesprochen Wahl-Option gilt auch für die Folgejahre bis zu einer Mitteilung an den Netzbetreiber spätestens zum 30.09. für das Folgejahr, indem die Wahloption widerrufen wird.
Letzte Änderung am 31.10.2024